Zuletzt aktualisiert: April 2026 | Autor: Stadtritter GmbH, Betreiber des HelpMeButton und einer VdS-zertifizierten 24/7 Notruf- und Serviceleitstelle Jeder Arbeitgeber mit Überfallgefährdung ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und Maßnahmen zu dokumentieren. Dieser Beitrag zeigt, wie die Beurteilung nach §5 ArbSchG und DGUV Information 206-007 in der Praxis aussieht. Das Wichtigste in 30 Sekunden: §5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz): Jeder Arbeitgeber muss die Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln, dokumentieren und daraus Maßnahmen ableiten. Das gilt für alle Branchen. DGUV Vorschrift 1 §8: Konkretisiert die Dokumentationspflichten. DGUV Information 206-007: Gibt konkrete Hinweise für Überfallrisiken bei Apotheken, Tankstellen, Einzelhandel etc. Alle Arbeitsbereiche mit Publikumsverkehr, Bargeldführung, BTM-Handling, Einzelarbeit dokumentieren. Typische Gefährdungen bei Überfall-Risikobetrieben: Bewertung nach Eintrittswahrscheinlichkeit (niedrig/mittel/hoch) und Schadensausmaß (leicht/mittel/schwer). Daraus resultiert die Priorität. Technische Maßnahmen (T): Organisatorische Maßnahmen (O): Personenbezogene Maßnahmen (P): Die TOP-Hierarchie: technisch vor organisatorisch vor personenbezogen. Mit Verantwortlichkeit, Budget und Zeitplan. Regelmäßige Tests (Alarmübungen), Mitarbeiterbefragung, Vorfallmeldungen auswerten. Mindestens jährlich aktualisieren, bei Änderungen sofort. Siehe Notfallkonzept Arztpraxen/Apotheken. Vertiefend siehe Tankstellen und Kioske absichern. Siehe Ladendiebstahl verhindern. Siehe Hotelsicherheit an der Rezeption und Hotelsicherheit 2026. Damit der Sieben-Schritte-Zyklus nicht in der Schublade landet, hat sich ein gestaffelter Zeitplan bewährt: Berufsgenossenschaftliche Aufsichtspersonen finden in der Praxis dieselben Lücken immer wieder: Jeder dieser Punkte taucht regelmäßig in BG-Bescheiden auf und führt zu Auflagen, im Wiederholungsfall zu Bußgeldbescheiden. Der HelpMeButton mit Leitstellenaufschaltung gilt nach DGUV Information 206-007 als anerkannte technische Maßnahme. Das bedeutet für den Arbeitgeber: §3 ArbSchG und §4 ArbSchG fordern: Die Nichtbereitstellung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Dokumente müssen mindestens enthalten: Ohne Dokumentation drohen Bußgelder und Haftung nach §130 OWiG (Aufsichtspflicht). Sie haben keine aktuelle Gefährdungsbeurteilung? Stadtritter-Paket Gefährdungsbeurteilung: Analyse und Muster-Dokument inklusive. Siehe Fachartikel Überfallstatistik Deutschland 2026. Ist die Gefährdungsbeurteilung wirklich Pflicht? Ab wie vielen Mitarbeitern? Wie oft aktualisieren? Wer darf die Gefährdungsbeurteilung erstellen? Was droht bei fehlender Gefährdungsbeurteilung? Ist der HelpMeButton eine ausreichende Maßnahme? Stadtritter-Paket Gefährdungsbeurteilung | HelpMeButton | Maßnahmenkette nach Notruf | Stadtritter Leitstelle
– §5 ArbSchG: Gefährdungsbeurteilung ist Pflicht
– DGUV Information 206-007 konkretisiert Überfallrisiken
– Dokumentation, Umsetzung und Kontrolle: ein Zyklus
– Mitarbeiter-Einbindung und Schulung zwingend
– HelpMeButton ist eine anerkannte technische Maßnahme
Rechtsrahmen
Die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung
1. Arbeitsplätze erfassen
2. Gefährdungen ermitteln
– Raubüberfall
– Bedrohung/Beleidigung
– Körperliche Gewalt
– Psychische Belastung nach Vorfall
– Einbruch in abgeschlossene Bereiche3. Risiko bewerten
4. Maßnahmen ableiten
– Alarmanlage
– Videoüberwachung
– HelpMeButton / stiller Alarm
– Sichere Bargeldhandhabung (Zeitsafes)
– Schutzverglasung
– Fluchtwege
– Zwei-Personen-Regel
– Bargeldreduktion
– Öffnungs-/Schließverfahren
– Notfallpläne
– Mitarbeiterschulung
– Deeskalationstraining
– Nachbetreuung bei Vorfällen5. Maßnahmen umsetzen
6. Wirksamkeit prüfen
7. Dokumentation fortschreiben
Typische Betriebe und Maßnahmenpakete
Apotheke
Tankstelle
Einzelhandel
Hotellerie
Praxis-Schritt: Wie eine Gefährdungsbeurteilung in 4 Wochen entsteht
Häufige Mängel bei Audits
HelpMeButton als anerkannte Maßnahme
Nachbetreuung nach Vorfall
Dokumentationspflicht
Stadtritter-Angebot
Kosten und Aufwand
Häufig gestellte Fragen
Ja, §5 ArbSchG gilt für jeden Arbeitgeber.
Ab einem Mitarbeiter (auch Teilzeit).
Mindestens jährlich, bei Änderungen sofort.
Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, externer Berater.
Bußgeld bis 25.000 € je Verstoß nach §25 ArbSchG, dazu zivilrechtliche Haftung und ggf. §229 StGB bei Verletzungen mit nachweisbarem Organisationsverschulden.
Als Teil des Maßnahmenpakets ja, nicht als Einzellösung.
Gefährdungsbeurteilung Überfallrisiken 2026: Pflicht und Praxis

Bild KI-generiert